Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.10.2001

Rechtsprechung
   BFH, 24.10.2001 - X R 133/98   

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https://dejure.org/2001,11309
BFH, 24.10.2001 - X R 133/98 (https://dejure.org/2001,11309)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2001 - X R 133/98 (https://dejure.org/2001,11309)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - X R 133/98 (https://dejure.org/2001,11309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 4 S 4, EStG § 10e Abs 5 a, EStG § 52 Abs 14 S 4
    Einkommensgrenze; Folgeobjekt; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 192
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.07.1998 - X B 66/98

    Wohneigentumsförderung - Folgeobjekt - Abzugsbetrag - Gesamtbetrag der Einkünfte

    Auszug aus BFH, 24.10.2001 - X R 133/98
    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. Juli 1998 X B 66/98 (BFH/NV 1999, 173) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entschieden, dass das Folgeobjekt ein selbständiges Förderobjekt ist, dessen Begünstigung sich nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften richtet.
  • BFH, 29.10.2003 - X B 125/03

    Grundförderung; Folgeobjekt

    Der erkennende Senat hat wiederholt (Entscheidungen vom 29. November 2000 X R 15/98, BFHE 194, 84, BStBl II 2001, 755; vom 24. Oktober 2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192; vom 29. Juli 1998 X B 66/98, BFH/NV 1999, 173; vom 5. September 2001 X B 19/01, nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die vergleichbare Rechtslage bei § 7b Abs. 5 EStG a.F. als Vorläufervorschrift (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (z.B. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887 Rz. 73; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 10e Rz. 71; Hausen/Kohlrust-Schulz, Der Betrieb 1995, Beilage 3/95 zu Heft 6 Rz. 73 ff.; Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 482) entschieden, dass das Folgeobjekt ein selbständiges Förderobjekt ist.
  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Es kommt hinzu, dass der Senat die Frage, ob § 10e Abs. 5a EStG auch für nach dem 31. Dezember 1991 angeschaffte oder hergestellte Folgeobjekte gilt, bejaht hat und als hinreichend geklärt ansieht (Senatsentscheidung vom 24. Oktober 2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192).
  • BFH, 05.09.2001 - X B 19/01

    Einkommensteuer - Beschwerde - Wohnungseigentum - Wohnungseigentumsförderung -

    c) Weder aufgrund der Beschwerdebegründung, die sich mit dieser Senatsentscheidung nicht auseinander setzt, noch aufgrund anderer Umstände wie z.B. wegen des Hinweises der Kläger auf die vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 3. November 1998 6 K 511/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 162) zugelassene und bei dem erkennenden Senat anhängige Revision X R 133/98 ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Senatsrechtsprechung.
  • FG Hamburg, 11.07.2003 - II 303/02

    Steuerbegünstigung nach § 10e für ein Folgeobjekt

    Dies gilt auch für den Kauf eines Folgeobjektes (BFH vom 29.7.1998 X B 66/98, BFH NV 1999, 173; BFH vom 5.9.2001, X B 19/01; BFH vom 24.10.2001 X R 133/98, BFH NV 2002, 192; FG München vom 6.12.2000 1 K 3158/99, EFG 2001, 445).
  • FG Nürnberg, 31.05.2006 - III 88/04

    Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt

    Hing z.B. die Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung des Folgeobjekts von einer bestimmten Einkunftsgrenze ab, stand dem Steuerpflichtigen eine Förderung für das Folgeobjekt schon nach altem Recht dann nicht zu, wenn diese Einkunftsgrenze für das Erstobjekt noch nicht galt (BFH-Beschluss v. 5.9.2001 X B 19/01, juris; v. 24.10.2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192 ; v. 29.10.2003 X B 125/03, BFH/NV 2004, 195 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.10.2001 - X B 148/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10250
BFH, 24.10.2001 - X B 148/00 (https://dejure.org/2001,10250)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2001 - X B 148/00 (https://dejure.org/2001,10250)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - X B 148/00 (https://dejure.org/2001,10250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 192
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 24.10.2001 - X B 148/00
    Er rügt ordnungsgemäß, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung Rechtssätze zugrunde gelegt, die mit ebenfalls tragenden Rechtssätzen der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) und vom 18. Mai 1999 I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) nicht übereinstimmten.

    Nach den BFH-Entscheidungen in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28 komme es dagegen weder auf die Größe noch auf den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an.

    Der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II.) die Grundsätze der Rechtsprechung für die Annahme gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von Ein-, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (Wohneinheiten) im Wesentlichen bestätigt.

    Der Große Senat hat im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 1.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BFH für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt hat.

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 24.10.2001 - X B 148/00
    Er rügt ordnungsgemäß, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung Rechtssätze zugrunde gelegt, die mit ebenfalls tragenden Rechtssätzen der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) und vom 18. Mai 1999 I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) nicht übereinstimmten.

    Nach den BFH-Entscheidungen in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28 komme es dagegen weder auf die Größe noch auf den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an.

    Dem BFH-Urteil in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28 widerspricht das finanzgerichtliche Urteil ebenfalls nicht.

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    bb) Allerdings hat der BFH zur Veräußerung unbebauter Grundstücke darauf hingewiesen, dass für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt worden ist (Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 X B 148/00, BFH/NV 2002, 192; s. auch Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 1.).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

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  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

    Bei der Anschaffung von unbebautem Grundbesitz und der anschließenden Veräußerung (von Teilflächen) kann im Einzelfall ein gewerblicher Grundstückshandel bei Vorliegen besonderer Umstände auch dann anzunehmen sein, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2001 X B 148/00 BFH/NV 2002, 192 ).
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